Valentino hat geschrieben:Du bist echt anstrengend.
Ich entschuldige mich, wenn du das so siehst. Ich glaube aber, dass dies ein äußerst wichtiges Thema ist, dem sich viele private (!) Verkäufer (und wahrscheinlich auch Käufer) nicht bewusst sind.
Valentino hat geschrieben:Verschleiß ist kein Mangel.
Das stimmt nicht. Es kommt drauf an, wie der Verkäufer den Verschleiß beschreibt. Und eine objektivere Beschreibung als die Auslösezahl für den Verschleiß gibt es (wahrscheinlich) nur in Ausnahmefällen.
[quote="Valentino]Bei 450 Auslösungen die der Käufer mehr auf seiner Kamera hat als ursprünglich versprochen kann man nicht von einem Verschleiß sprechen. Das juckt die Kamera nicht die Bohne.[/quote]
Die Kamera nicht. Aber wohl den Käufer und darauf kommt es an. Und der Verkäufer hat auch nicht den Verschleiß beschrieben (z.B. in Form von Aussagen wie: "wenig benutzt", "kaum benutzt" o.ä.), sondern die exakte Auslösezahl benannt. So ist es einfach!
Valentino hat geschrieben:Und wenn doch wird der Mehrverschleiß niemals realisiert. Das bedeutet dass es sehr unwahrscheinlich ist dass die Kamera aufgrund eines verschlissenen Verschlusses untergeht.
Selbst wenn der Verkäufer die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen hat haftet er nicht für Verschleiß.
Für den Verschleiß haftet der Verkäufer nicht, das ist richtig. Aber er gewährleistet die "50 Auslösungen", die die Kamera nun mal einfach nicht hat! Der Verkäufer schreibt einfach nicht "Wenig Verschleiß." Das wäre möglich (und sinnvoll), das hat der Verkäufer aber nun einfach mal nicht getan!
Valentino hat geschrieben:Und glaubst Du wirklich dass der Käufer tatsächlich juristisch den Kauf rückabwickeln würde? Ich an Stelle des Verkäufers würde im Fall der Fälle einen Ausgleich anbieten und dem Käufer für einen Tag (= 450 mögliche Bilder) eine Vorführkamera anbieten. Damit kann er Fotos schießen die auf dem Zähler seiner Kamera nicht drauf sind. Spätestens jetzt wird der Käufer einknicken wenn er das nicht schon längst getan hat. Den Vorführer bekommt er übrigens bei jedem Fotoladen

Das kann durchaus deine Auffassung sein, was aber würdest du sagen, wenn der o.g. Käufer
- den Kaufvertrag widerruft,
vom Verkäufer (wenn du es wärst) den Kaufpreis erstattet haben möchte,
einen (im Falle, dass du nicht einverstanden bist - siehe oben) einen gerichtlichen Mahnbescheid schickt,
du (im Falle, dass du nicht reagiert - ich stelle fest, dass du hartnäckig bist
) ein Schreiben vom Anwalt des Käufers (dem alles völlig egal ist, weil er eine RV hat) bekommst, im dem die Forderung bekräftigt wird,
du mit Telefonaten, Schreiben... vom Anwalt der Gegenseite bombardiert wirst???
Was tust du dann??? Du nimmst dir entweder einen eigenen Anwalt (der bereit wäre, den Fall vor Gericht auszutragen...) oder knickst ein. Ansonsten riskierst du eine Menge an Anwaltskosten (der Gegenseite...). Oder?
Das ist es, was ich meinte.
Grüße
Luminix
P.S.
Valentino hat geschrieben:Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Ich gehe davon aus, dass dir nicht bewusst ist, was "vereinbarte Beschaffenheit" bedeutet. Darunter würde im vorliegenden Fall nämlich die zugesicherte Auslösezahl fallen ("vereinbart"

).