Straßenfotografie (offen)
- chrisspeed
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Re: Straßenfotografie (offen)
Hier von mir 2 Bilder aus dem November....
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- 11_Chris-Warten_auf_den_Bus.jpg (182.91 KiB) 2247 mal betrachtet
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LG Christian
Ecosia statt google...für die Umwelt...für die Bäume...für unsere Kinder...www.ecosia.org
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Re: Straßenfotografie (offen)
Ich finde beide Bilder gelungen.
GH3, G6, GF6, 12-32 mm, 45-200 mm, 20 mm, Lumix 30 mm, Oly 45 mm, Oly 12-50 mm, Sigma 60 mm, Tokina 300 mm, adaptiert Leica 28-70 mm, Tamron 90 mm und Kleinkram.
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Gruß aus dem Ammerland
Wolfgang
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Wolfgang
- oberbayer
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Re: Straßenfotografie (offen)
Gruß aus Bayern
Herbert
G9, G6, FZ1000, FZ38, LX100, Leica 10-25 f1.7 & 42,5 f1.2 & 100-400 F4-6.3
M.Zuiko 60/f2,8 Macro, 40-150 2.8 PRO, Olympus PEN E-P1, Yi Technology M1 ,Yi 42.5 F1.8 Macro, 7Artisans 50mm f0,95
Leica IIIc, Leica R4 u.a.
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Herbert
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- jackyo
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Re: Straßenfotografie (offen)
Hi Christian
11_Chris-Warten_auf_den_Bus.jpg (182.91 KiB) 75 mal betrachtet
Ja da sieht man mal wieder was rauskommt wenn's einem sch........ ist, dass der Hintergrund rauscht wie verrückt.
Ein geniales Bild...
Viele Grüsse
jackyo
11_Chris-Warten_auf_den_Bus.jpg (182.91 KiB) 75 mal betrachtet
Ja da sieht man mal wieder was rauskommt wenn's einem sch........ ist, dass der Hintergrund rauscht wie verrückt.
Ein geniales Bild...
Viele Grüsse

jackyo
Fotograf*Innen setzen sich mit gesellschaftspolitischen Entwicklungen auseinander. Sie fotografieren und dokumentieren Diese und leisten damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung...
jackyo
jackyo
- quadfahrer
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Re: Straßenfotografie (offen)
wirklich genial
das ist für mich streetphotography! klasse bild

das ist für mich streetphotography! klasse bild
Grüße von Jörg, dem Quadfahrer
G9, G81 und GX800 - PanaLeica 12-60, Oly 45/1.8, Pana 12-60, Pana 12-32, pana 25/1.7, Pana 100 - 300 I
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- basaltfreund
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Re: Straßenfotografie (offen)
die letzten drei Bilder finde ich alle gelungen aber der ChrisAufBusWartend gefällt mir besonders!!
....der schön verrauschte Hintergrund kommt besonders gut weil dadurch der "scharfe" Chris bsonders heraussticht




....der schön verrauschte Hintergrund kommt besonders gut weil dadurch der "scharfe" Chris bsonders heraussticht



viele Grüsse aus der Eifel Michael
G3 - Kit 14-42 - Raynox 150 - Pana 100-300 | SONY RX100M3 | SAMSUNG S7edge
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Re: Straßenfotografie (offen)
Ich übe weiter.
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- Street 1.JPG (180.96 KiB) 2051 mal betrachtet
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- Street 2.jpg (116.94 KiB) 2051 mal betrachtet
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Wolfgang
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Re: Straßenfotografie (offen)
Streetfotografie ist ein sehr anspruchsvolles Thema, eine andere Handlungsweise funktioniert m.E. nicht

Daß es besser wird, sehe ich daran daß die Erfahrung hinzukommt, Menschen in ihrem Tun im öffentlichen Raum auch von vorn zu zeigen- wer als abgebildete Person das nicht möchte und die Löschung vom Fotografen erwartet, das ist zwar in diesem Moment bitter (weil man das Ergebnis ja sah), aber geht in der Regel glimpflich und freundlich aus... und trainiert für kommende Situationen. Oft sind die Menschen überrascht und verstehen anschl. was man mit Streetfotografie sieht und festhalten möchte.
Meine Erfahrung dazu.
Im bürgerlichen Leben ist Jürgen ein Allerweltsvorname, in Foren (oft vergeben) nutze ich Jockel in einer leicht veränderten Schreibweise -> Jock-l 
Mehr Lametta ist da nicht
Doch: Blau-Gelb sind meine Farben !!!

Mehr Lametta ist da nicht

Re: Straßenfotografie (offen)
Ja Jürgen, es ist schwierig im öffentlichen Raum Menschen zu fotografieren, ohne ihre Rechte zu verletzen.
Die Frau habe ich gefragt und sie war einverstanden. Die Fahrradfahrerin war schnell verschwunden, genau so der City Post Fahrer.
Wenn man die Personen vor der Aufnahme fragt, ob man sie fotografieren darf, sieht das Bild wie gestellt aus.
Ich übe weiter.
In Oldenburg bekommt man Bilder zur Streetfotografie natürlich eher hin, als bei uns auf dem Dorf.
Die Frau habe ich gefragt und sie war einverstanden. Die Fahrradfahrerin war schnell verschwunden, genau so der City Post Fahrer.
Wenn man die Personen vor der Aufnahme fragt, ob man sie fotografieren darf, sieht das Bild wie gestellt aus.
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Wolfgang
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Wolfgang
Re: Straßenfotografie (offen)
Hier hat Jemand etwas frei Regeln aufgestellt, ich bin immer wieder bei Nummer 7 hängengeblieben, weil es umreisst was man erlebt.
Weil beobachtete Situation/en i.d.R. sehr dynamisch ist/sind und die abgebildete/n Person/en handeln, macht es keinen Sinn vorab zu fragen, dazu nutze ich die Zeit nach einer Fotostrecke und unterbreche mein Tun.
Frag mal die Hamburger, die hatten miterlebt wie ich hinter einer kleinen Gruppe hinterherwetzte, als ich beim letzten Besuch dort dieses Bild des bemalten Garagentores machte- die erste Gruppe Menschen waren identifizierbar und daher holte ich mir die mündliche Zusage ein, spätere Kameraeinstellung war so daß Tor/Hintergrund scharf abgebildet blieben, die vorbeigehenden Menschen aber nicht mehr als individuen erkennbar blieben... und hier verzichtete ich bewußt auf das übliche Nachfragen.
Zumal sich ein kurzzeitiges Kommen und Gehen durch mehrere Grüppchen andeutete, diesen Moment wollte ich nicht verpassen...
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Re: Straßenfotografie (offen)
Vielen Dank für den Link. Der Artikel ist sehr interessant.
In Hamburg hast Du natürlich bessere Gelegenheiten. Da merken wahrscheinlich die Leute nicht, wenn sie fotografiert werden.
Das Bild mit dem bemalten Tor finde ich stark.
Ich halte allerdings nichts von Regeln in der Fotografie, die irgend jemand einmal aufgestellt hat.
In Hamburg hast Du natürlich bessere Gelegenheiten. Da merken wahrscheinlich die Leute nicht, wenn sie fotografiert werden.
Das Bild mit dem bemalten Tor finde ich stark.
Ich halte allerdings nichts von Regeln in der Fotografie, die irgend jemand einmal aufgestellt hat.
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Re: Straßenfotografie (offen)


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Re: Straßenfotografie (offen)
Viele Grüße vom Bodensee
Eddi
G81 _ 14-140 _ 20/1,7 _ 30/2,8 _ 42,5/1,7 ..... TZ101 ..... G6 _ PZ*14-42 (zum Filmen) _ Rode VideoMicro kompakt ..... Metz 44 AF-1
Meine Bilder sind verlinkt mit Flickr, oder picr.de
Eddi
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- oberbayer
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Re: Straßenfotografie (offen)
Eddi, der tiefe Standpunkt für die Aufnahme verstärkt die Wirkung der Wegeplatten. Könnte mir das Bild auch in SW gut vorstellen.
Gruß aus Bayern
Herbert
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Herbert
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Re: Straßenfotografie (offen)
Mitnichten. Einfach die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts beachten, und schon geht es.

Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 <188 f.>; 67, 213 <224 ff.>), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 <188 f.>; 67, 213 <226>; 75, 369 <377>; 119, 1 <20 f.>; 142, 74 <103 f. Rn. 89>). Dass das Foto ein unverfälschtes Abbild der Realität darstellt, steht dem nicht entgegen, da der Anspruch des Beschwerdeführers deutlich wird, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305).
Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst (vgl. BVerfGE 30, 173 <189>; 36, 321 <331>; 67, 213 <224>; 81, 278 <292>; 119, 1 <21 f.>; 142, 74 <96 Rn. 68>).
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 99, 185 <193>; 114, 339 <346>; 119, 1 <24>). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>).
Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>).
Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>).
Lumix S und G